AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche lnformationen - einschließlich der Objektnachweise des Maklers - sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und
Objektinformationen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt
der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die lnformationen weitergegeben hat, den Hauptvorgang ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision
zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergeleiteten Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre
Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Makler, der diese lnformation nur weiter gibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 lnformationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer)wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler
rückzufragen, ob die Zuführung des vorhergesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit
veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle lnformations- und
Einsichtrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäft
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt vor, wenn der Auftraggeber - im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit - von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die
nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw.
umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen ist es erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen
wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen ldentität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in der Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (lnsertionen, lnternetauftritt, Telefonkosten, Portikosten,
Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässig oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende
Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für
den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 9 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort
für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit
der Übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer
Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen lnteressen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Die Firma HENDGES - IMMOBILIEN & SACHVERSTÄNDIGENBÜRO betrachtet das
Geschäftsverhältnis mit ihren Kunden als Vertrauensverhältnis. Wir sind stets bemüht, alle Aufträge
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Auch in den Fällen in denen wir für
mehr als eine Vertragspartei tätig sind erstreben wir für alle Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung.

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